Beim Landesverwaltungsgericht Tirol gelangen eine, allenfalls mehrere Planstellen einer Landesverwaltungsrichterin/eines Landesverwaltungsrichters (voll- oder teilzeitbeschäftigt mit mindestens 20 Wochenstunden) zur Besetzung. Die verfassungs- und einfachgesetzlichen Grundlagen zur Zuständigkeit und Organisation des Landesverwaltungsgerichtes Tirol sind insbesondere im 8. Hauptstück des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) und im Tiroler Landesverwaltungsgerichtsgesetz (TLVwGG) verankert. Die jeweiligen konkreten Zuständigkeitsbereiche der LandesverwaltungsrichterInnen werden in der vom Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zu erlassenden Geschäftsverteilung festgelegt. Die LandesverwaltungsrichterInnen werden von der Landesregierung ernannt. Gemäß § 2 Abs 3 TLVwGG dürfen nur Personen ernannt werden, die a) österreichische Staatsbürger sind, b) entscheidungsfähig sind und für die keine aufrechte Vertretung nach § 1034 ABGB vorliegt, c) das Studium der Rechtswissenschaften oder die rechts- und staatswissenschaftlichen Studien an einer österreichischen Universität abgeschlossen haben, d) wenigstens fünf Jahre einen Beruf ausgeübt haben, für den der Abschluss eines Studiums nach lit c vorgeschrieben ist, und e) weiters eine Prüfung erfolgreich abgelegt haben, die für die Ausübung eines Berufes nach lit d staatlich anerkannt ist, oder eine Lehrbefugnis auf dem Gebiet der Rechtswissenschaften an einer österreichischen Universität besitzen oder als Assistenzprofessor auf dem Gebiet der Rechtswissenschaften an einer österreichischen Universität tätig sind. Weiters sind die Unvereinbarkeitsregeln des § 4 Abs 1 und 3 TLVwGG zu beachten. Schließlich wird angemerkt, dass gemäß § 2 Abs 2 TLVwGG vor der Ernennung durch die Landesregierung ein Dreiervorschlag der Vollversammlung des Landesverwaltungsgerichtes einzuholen ist. Im Sinne des § 7 des Tiroler Gleichbehandlungs- und Antidiskriminierungsgesetz werden insbesondere Frauen eingeladen, sich zu bewerben. Das Mindestentgelt bei einem Beschäftigungsausmaß von 40 Wochenstunden beträgt vorbehaltlich der Anrechnung von Vordienstzeiten im Besoldungssystem Neu Euro 6.574,59 brutto/Monat (= 103 % der Entlohnungsklasse 19) Haben Sie Fragen? Wir helfen gerne! Für allfällige Rückfragen können Sie sich an den Präsidenten, Herrn Dr. Klaus Wallnöfer (0512/9017-1700), wenden. Verspätet einlangende bzw nicht gehörig belegte Bewerbungen können nicht berücksichtigt werden. Allfällige Kosten im Zusammenhang mit der Bewerbung bzw mit dem Auswahlverfahren werden nicht ersetzt. Der Präsident des Landesverwaltungsgerichtes Tirol: Dr. Klaus Wallnöfer
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Jurist/in Arbeitgeber: Arbeitsagentur
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