Pädagogische Assistenzkraft Kindergarten

Bundesvereinigung Lebenshilfe e.V.

Details

  • Vollzeit
  • Kein homeoffice möglich

Arbeitsort: Beginn: Wochenstunden: Dauer:
Buchholz sofort 30-35 Stunden/Woche 31.07.2024
Pädagogische Assistenzkraft Kindergarten

Buchholz (w/m/d)
Ihre Aufgaben Ihr Profil

  • Förderung und Betreuung von Kindern in einem Sozialpädagogische Assistentin oder vergleichbare
    pädagogischen Team Qualifikation
  • Interdisziplinäres Arbeiten mit Therapeutinnen Selbstständiges, strukturiertes Arbeiten
  • Durchführung aller anfallenden pädagogischen und Freude an der Arbeit mit beeinträchtigten Kindern
    pflegerischen Tätigkeiten
    Interesse an guter Kooperation mit den Eltern
  • Mitwirkung bei der Dokumentation von Entwicklung Flexibilität für die besonderen Bedarfe der Kinder
    Ihre Vorteile
    ausreichenden Masernschutz gemäß § 20 Abs.9 IfSG
  • abwechslungsreicher Arbeitsplatz in einem G42- Untersuchung benötigt
    kompetenten Team
    Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz
  • vielseitige und regelmäßige Fortbildungsmöglichkeiten
  • Betriebliche Altersversorge
  • Vergütung in Anlehnung an TVöD (SuE 4)
    mit weiteren Zusatzleistungen
  • regelmäßige Arbeitszeit in Vollzeit 38,5 Stunden
  • Jahressonderzahlung
  • 30 Urlaubstage + 24.12./31.12. frei
  • Vereinbarkeit von Familie und Beruf
  • Jobrad

Bewerber*innen mit Behinderung werden ausdrücklich gewünscht. Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung per:

E-Mail (bevorzugt): Post:
Lebenshilfe Lüneburg-Harburg
bewerbung@lhlh.org gemeinnützige GmbH
(zusammengefasst in einer pdf-Datei) Vrestorfer Weg 1
21339 Lüneburg

Bei inhaltlichen Fragen zur Stelle wenden Sie sich bitte an Frau Baumann unter der Telefonnummer (04181) 31891

Bitte geben Sie unsere interne Ausschreibungsnummer 167-2023 an.

Ihre Bewerbungsunterlagen werden digitalisiert in einer elektronischen Bewerberdatei abgespeichert und erst zu einem späteren Zeitpunkt gelöscht.
Sollten Sie damit nicht einverstanden sein, teilen Sie uns dieses bitte mit. Im Rahmen des Auswahlverfahrens entstandene Reisekosten werden nicht erstattet.

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